BFH - Urteil vom 26.02.2003
II R 19/01
Normen:
BewG § 12 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 (bis 31. Dezember 1996) § 119 Abs. 1 (bis 31. Dezember 1996) ; VStG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 966
BFHE 201, 531
BStBl II 2003, 561
DB 2003, 1995
DStRE 2003, 871
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 889/97

Schuldenabzug bei Vermögenslosigkeit

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen II R 19/01

DRsp Nr. 2003/8139

Schuldenabzug bei Vermögenslosigkeit

»1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen.2. Die Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.«

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 (bis 31. Dezember 1996) § 119 Abs. 1 (bis 31. Dezember 1996) ; VStG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden zu den maßgeblichen Stichtagen zusammen zur Vermögensteuer veranlagt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger

- auf den 1. Januar 1991 nach einem Gesamtvermögen der Kläger von 3 646 561 DM Vermögensteuer in Höhe von 17 530 DM (Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1996),

- auf den 1. Januar 1992 nach einem Gesamtvermögen der Kläger von 5 037 103 DM Vermögensteuer in Höhe von 24 485 DM (Bescheid vom 14. Februar 1996),