BFH - Urteil vom 12.10.2005
X R 20/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 § 16 Abs. 3 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 713
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1785/99 E

Schuldenerlass - Sanierungseignung

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen X R 20/03

DRsp Nr. 2006/2044

Schuldenerlass - Sanierungseignung

1. Ein Sanierungsgewinn kann auch dann steuerfrei sei, wenn dem Schuldner durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidierung seines Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbstständiger oder nicht selbstständiger Position ermöglicht wird.2. Eine Sanierung kann auch dann bejaht werden, wenn Schulden weiterhin bestehen, sie aber den Schuldner nicht belasten und beeinträchtigen, weil für ihre Tilgung dem Schuldner Vermögen zur Verfügung steht.3. An das Vorliegen der Sanierungsabsicht sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 § 16 Abs. 3 § 34 ;

Gründe: