FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.08.2002
1 K 331/02
Normen:
EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1435

Schuldzinsen des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen nach der Löschung der GmbH als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Einkommensteuer 1993 bis 1996

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 331/02

DRsp Nr. 2002/15520

Schuldzinsen des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen nach der Löschung der GmbH als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Einkommensteuer 1993 bis 1996

1. Übernimmt der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der GmbH eine Bürgschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bürgschaftsübernahme durch die Gesellschafterstellung (§ 20 EStG) und nicht die Arbeitnehmerstellung (§ 19 EStG) veranlasst ist. 2. Wird die Bürgschaft nach der Beendigung der Gesellschaft (hier: Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit) vom Gläubiger in Anspruch genommen, so sind die (nachträglichen) Schuldzinsen für ein zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungkosten des (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar (gegen ständige BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: