Seitwärtsverschmelzung der G-GmbH auf die V-GmbH

Autor: Ott

Bei der Seitwärtsverschmelzung der G-GmbH auf die V-GmbH bleiben die steuerlichen Verlustvorträge bei der V-GmbH - vorbehaltlich der Anwendung von §  8c KStG - erhalten und können durch die ertragreichen Aktivitäten des von der G-GmbH übernommenen Geschäftsbetriebs künftig genutzt werden. Jedoch kann auch bei der Seitwärtsverschmelzung §  8c KStG zur Anwendung kommen, wenn hierdurch ein schädlicher Beteiligungserwerb durch eine Anteilsverschiebung herbeigeführt wird.

Bei der Verschmelzung von zwei Schwestergesellschaften mit jeweils beteiligungsidentischen Gesellschaftern oder einem jeweils zu 100 % beteiligten Gesellschafter (im obigen Beispiel: die M-GmbH) kann eine solche schädliche Anteilsverschiebung regelmäßig nicht eintreten. Sind an den Schwesterkapitalgesellschaften jedoch Gesellschafter mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten beteiligt, und wird zwecks richtiger Darstellung der Beteiligungsverhältnisse bei der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden V-GmbH durchgeführt, so kann sich eine nach §  8c KStG schädliche Anteilsverschiebung ergeben.1)

Beispiel