BFH - Urteil vom 17.02.2010
I R 2/08
Normen:
AO § 14; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; AO § 53 S. 1 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 58 Nr. 3; AO § 63; AO § 64 Abs. 1; AO § 65 Nr. 1 - 3; AO § 66 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 104/00

Selbstständige und eigenverantwortliche Unterstützung einer steuerbefreiten Körperschaft durch eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt und gleichzeitige Unterhaltung eines Zweckbetriebes; Steuerbefreiung im Falle von unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften in Abgrenzung zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

BFH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen I R 2/08

DRsp Nr. 2010/8504

Selbstständige und eigenverantwortliche Unterstützung einer steuerbefreiten Körperschaft durch eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt und gleichzeitige Unterhaltung eines Zweckbetriebes; Steuerbefreiung im Falle von unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften in Abgrenzung zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Ziele verfolgt.

Normenkette:

AO § 14; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; AO § 53 S. 1 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 58 Nr. 3; AO § 63; AO § 64 Abs. 1; AO § 65 Nr. 1 - 3; AO § 66 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.