BFH - Beschluss vom 19.10.2007
IV B 163/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 212
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5255/00

Sonderbetriebsvermögen II bei der Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen IV B 163/06

DRsp Nr. 2007/22128

Sonderbetriebsvermögen II bei der Betriebsaufspaltung

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen der im Streitfall allein gerügten Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).