LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2008
3 Sa 347/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - öD 4 Ca 389 a/07 - 11.07.2007,

Sonderzins auf Bausparvertrag als freiwillige Sozialleistung mit Entgeltcharakter - Geltendmachung gegen Betriebserwerber nur bei Übergang des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 347/07

DRsp Nr. 2008/9850

Sonderzins auf Bausparvertrag als freiwillige Sozialleistung mit Entgeltcharakter - Geltendmachung gegen Betriebserwerber nur bei Übergang des Arbeitsverhältnisses

»1. Die Gewährung eines Sonderzinses von 1% über den Kundenkonditionen durch den Arbeitgeber auf in seinem Geschäftsbereich von Arbeitnehmern, Pensionären und Familienmitgliedern abgeschlossene Bausparverträge hat Entgeltcharakter. Sie stellt eine arbeitsvertragliche entgeltliche Zuwendung in Form einer freiwilligen Sozialleistung dar.2. Ist der Sonderzins nicht zusätzlich im Bausparvertrag vereinbart, besteht gegenüber der später ausgegliederten und rechtlich verselbständigten Bausparkasse kein Anspruch auf Weitergewährung dieses Sonderzinses für die noch laufenden Bausparverträge, wenn nicht gleichzeitig das Arbeitsverhältnis auf sie übergegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 613 a ;

Tatbestand:

Die Parteien und die Streithelferin streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Sonderzinsen auf mit ihr eigenständig bestehende Bausparverträge gutzuschreiben hat, oder ob es sich insoweit um Ansprüche aus einem zurückliegenden Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Streithelferin handelt.