I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb am 4. September 1986 (Streitjahr) 300 Daimler-Benz-Aktien für 405 431,88 DM und 600 VW-Aktien für 332 957,52 DM. Im Zusammenhang mit diesen Aktien wurden ihr nach entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlüssen Bezugsrechte gewährt, die sie am 3. Oktober 1986 für 14 838 DM (VW-Bezugsrechte) und am 12. Dezember 1986 für 292,10 DM (Daimler-Benz-Bezugsrechte) verkaufte.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unterwarf die aus dem Verkauf der Bezugsrechte erzielten Erlöse als Einnahmen aus Kapitalvermögen (15 130,10 DM) der Besteuerung.
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