FG Köln - Urteil vom 23.08.2006
13 K 288/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 226
EFG 2006, 1932
GmbHR 2007, 164

Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

FG Köln, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 13 K 288/05

DRsp Nr. 2006/29587

Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

1. Spenden, die als (offene) Einkommensverteilung oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. 2. Die Entscheidung darüber, ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung einer Kapitalgesellschaft eine abzugsfähige Spende oder sachlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist im allgemeinen eine Tatfrage. 3. Die Rspr. des BFH im Fall sog. Gewährsträgerspenden ist im Grundsatz auch auf Spenden anderer Körperschaftsteuersubjekte an nicht mit ihrem Anteilseigner identische gemeinnützige Empfänger anzuwenden. Eine vom üblichen Spendenverhalten abweichende Begünstigung eines dem beherrschenden Gesellschafters nahe stehenden gemeinnützigen Empfängers ist anzunehmen im Falle einer dem absoluten Betrag nach wesentlichen und über mehrere Jahre verstetigten Bevorzugung. 4. Zusätzliches gewichtiges Indiz für eine gesellschaftliche Mitveranlassung ist ein der Ertrags- und Vermögenslage der Kapitalgesellschaft nicht angemessenes Spendenvolumen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: