Die Klägerin stellt Sportschuhe und Sportbekleidung her, die sie mit drei Streifen versieht. An den Schuhen sind diese Streifen an beiden Seiten angebracht und verlaufen parallel zueinander von der Schnüröffnung schräg nach unten zur Schuhsohle. Bei Sporthosen und sonstiger von ihr hergestellter Sportbekleidung sind die drei parallelen Streifen in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Die Farbe der Streifen steht meist im Kontrast zum Untermaterial.
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