BFH - Urteil vom 11.06.2008
II R 58/06
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 4 § 6 Abs. 1 § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1766
BFHE 222, 87
BStBl II 2008, 879
DB 2008, 2119
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5051/04 GE

Steuerbefreiung bei Übertragung eines Gesamthandsgrundstücks auf einen der Gesamthänder und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum

BFH, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen II R 58/06

DRsp Nr. 2008/17294

Steuerbefreiung bei Übertragung eines Gesamthandsgrundstücks auf einen der Gesamthänder und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum

»1. Veräußert eine aus drei Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft ein im Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück an einen ihrer Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum, ist die Steuer für den Erwerb des Gesellschafters entsprechend § 6 Abs. 1 GrEStG nur nach 1/3 der auf seinen Erwerb entfallenden Gegenleistung zu berechnen. Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert, bedeutet dies eine Steuerberechnung nach 1/6 des Werts des ganzen Grundstücks. 2. Da die (ursprüngliche) vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters am Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht, kann der Ehefrau eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 4 GrEStG nicht gewährt werden.«

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 4 § 6 Abs. 1 § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: