BFH - Urteil vom 27.02.2003
V R 87/01
Normen:
AO (1977) §§ 149 162 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a § 347 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1217
BFH/NV 2003, 958
BFHE 201, 416
BStBl II 2003, 505
DB 2003, 1258
DStRE 2003, 882
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5071/00

Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid

BFH, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen V R 87/01

DRsp Nr. 2003/7971

Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid

»Geht in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim FA innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid --und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides-- zu werten.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 149 162 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a § 347 ;

Gründe:

I. Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trotz mehrfacher Aufforderung keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998 (Streitjahr) abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer 1998 durch Bescheid vom 18. April 2000 auf 284 710 DM und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag in Höhe von 5 000 DM fest. In den "Erläuterungen" zu diesem Bescheid heißt es u.a. "Reichen Sie bitte Ihre Steuererklärung/Steueranmeldung unverzüglich nach, denn die Schätzung befreit Sie nicht von Ihrer Erklärungs-/Anmeldungspflicht." In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer und des Verspätungszuschlags mit dem Einspruch angefochten werden könne.