Ersparte Schenkungsteuer durch Übernahme der Schenkungsteuer

Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/3 Schenkungsteuer 

Ersparte Schenkungsteuer durch Übernahme der Schenkungsteuer

Autor: Löbe

Steuerschuldner

Die durch eine lebzeitige Zuwendung ausgelöste Schenkungsteuer schmälert den Vermögenszuwachs beim Beschenkten. Obwohl neben dem Beschenkten auch der Schenker der Steuerschuldner ist (§  20 Abs.  1 Satz 1 ErbStG) und beide für die Schenkungsteuer gesamtschuldnerisch haften,1)

hat allein der Beschenkte die Schenkungsteuer als Teil der Erwerbskosten zu tragen. Im Innenverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten gilt dies als vereinbart. Denn im Fall einer Schenkung ist davon auszugehen, dass der Schenker dem Beschenkten nicht mehr als den Gegenstand der Zuwendung unentgeltlich verschaffen will. Dann kann der Beschenkte nur den um die Steuerbelastung verminderten Vermögenszuwachs behalten. Die Schenkungsteuer ist nach §  10 Abs.  8 ErbStG nicht abzugsfähig.

Übernahme der Schenkungsteuer