Strittig ist, ob der Grundstückserwerb des Klägers von seinen Geschwistern, der im Tauschwege erfolgt ist, gem. § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG- von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Der Kläger und seine Geschwister M. K. geb. S. und M. S. waren zu Bruchteilen von je 1/3 als Bruchteils-Eigentümer der Grundstücke S-Str. 11 (Flst.-Nr. …8/5 zu 537 qm und unbebaut) im Grundbuch von R (seit 03. September 2008) und S-Straße 15/Bauplatz T (Flst.-Nr. …4/22 zu 525 qm und bebaut mit einer Garage) im Grundbuch von R (seit 16. Januar 1996) eingetragen.
Mit Urkunde Nr. … /2012 des Notars Dr. R. K. vom 19. Januar 2012 erwarb der Kläger den jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/3 am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T von seinen Geschwistern. Der Erwerb erfolgte im Wege des Tausches gegen Hingabe seines Miteigentumsanteils von 1/3 am Grundstück S-Str. 11 in R an seine Geschwister zu je ½ und der Zahlung eines Betrages von jeweils 10.000 € (Bl. 1 ff. GrESt-A).
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