Steuerrecht

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Steuerrecht

Autor: Löbe

Körperschaftsteuer

Ebene der Gesellschaft

Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH und AG) unterliegen der Körperschaftsteuer gem. §  1 Abs.  1 Nr. 1 KStG, sofern diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die Gewinne der Kapitalgesellschaften werden somit im Gegensatz zu Personengesellschaften auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Ausschüttungen (offene und verdeckte Gewinnausschüttungen) dürfen den Gewinn bzw. das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern (§  8 Abs.  3 Satz 1 und Satz 2 KStG). Infolgedessen mindert sich auch die Körperschaftsteuer nicht durch Ausschüttungen.

Hinweis

Gleiches gilt auch für die Unternehmergesellschaft nach §  5a GmbHG.

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer (§  7 Abs.  3 Satz 1 KStG). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen i.S.d. §  8 Abs.  1 KStG. Die Freibeträge nach §§  24, 25 KStG können hier vernachlässigt werden, da diese nur für bestimmte Körperschaften gelten, zu denen die Kapitalgesellschaften nicht zählen. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes (§  8 Abs.  1 Satz 1 KStG).

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens