I.
Der Kläger, der seit 01.09.1978 bei der Beklagten als Abteilungsleiter Maler zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.863,23 beschäftigt war, hat zuletzt folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.04.2002, zugegangen am 30.04.2002, zum 30.11.2002 nicht aufgelöst worden ist.
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