LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.06.2003
4 Ta 31/03
Normen:
ZPO § 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 613 a Abs. 5 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2951/02

Streitwert bei Hilfsantrag auf Nachteilsausgleich neben Kündigungsschutzantrag und Auskunftsanspruch infolge Betriebsübergangs

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 31/03

DRsp Nr. 2005/12531

Streitwert bei Hilfsantrag auf Nachteilsausgleich neben Kündigungsschutzantrag und Auskunftsanspruch infolge Betriebsübergangs

1. Wer in demselben Prozess einerseits die Bestandskraft der Kündigung zur Überprüfung stellt und hilfsweise die Leistungen aus dem Sozialplan oder Rationalisierungsschutzabkommen oder den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG verlangt, macht unterschiedliche Streitgegenstände anhängig, die getrennt zu bewerten sind.2. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht wird.3. Der Gegenstandswert für einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Nachteilsausgleich ist mit einem Viertel Bruttomonatsgehalt des Klägers pro Beschäftigungsjahr anzusetzen. 4. Für einen Auskunftsanspruch gemäß § 613 a Abs. 5 BGB sind nicht lediglich 150,00 EUR sondern 500,00 EUR anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 613 a Abs. 5 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der seit 01.09.1978 bei der Beklagten als Abteilungsleiter Maler zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.863,23 beschäftigt war, hat zuletzt folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.04.2002, zugegangen am 30.04.2002, zum 30.11.2002 nicht aufgelöst worden ist.