FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2008
16 K 1014/05 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 15a; HGB § 167 Abs. 3; HGB § 169 Abs.1; HGB § 231 Abs. 2 Hs. 1; HGB § 232 Abs. 2 Satz 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tätigkeitsvergütung; Stille Gesellschaft; Vorabgewinn; Sonderbetriebseinnahme; Handelsrechtliche Unkosten; Vertragliche Begrenzung; Gesellschaftsvertrag - Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als Vorabgewinn oder als Sondervergütung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 16 K 1014/05 F

DRsp Nr. 2009/1593

Tätigkeitsvergütung; Stille Gesellschaft; Vorabgewinn; Sonderbetriebseinnahme; Handelsrechtliche Unkosten; Vertragliche Begrenzung; Gesellschaftsvertrag - Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als Vorabgewinn oder als Sondervergütung

1. Ein dem atypisch stillen Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag als Vorabgewinn zustehende Tätigkeitsvergütung kann nicht - mit Auswirkung auf den Gesamthandsverlust und dessen Ausgleichsfähigkeit nach § 15a EStG - als Sondervergütung qualifiziert werden, wenn es an einer unmissverständlichen Vereinbarung betreffend die Behandlung der Vergütung als (handelsrechtliche) Unkosten fehlt. Im Zweifel handelt es sich um eine bloße Gewinnverteilungsabrede. 2. Eine Vertragsklausel, wonach diese Vorabvergütung im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand der Gesellschaft darstellen soll, genügt den Anforderungen an eine solche Vereinbarung nicht. 3. Die buchtechnische Abwicklung und die Darstellung in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung haben insoweit nur eine nachrangige Indizwirkung.