FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2003
13 K 5321/00 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 6 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32c ; EStG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 848
EFG 2003, 1103

Tarifbegrenzung; Gewerbliche Einkünfte; Entlastungsbetrag; Veräußerungsgewinn; Steuersatz; Abzug - Abzug des Tarifentlastungsbetrags für gewerbliche Einkünfte erst nach Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 5321/00 E

DRsp Nr. 2003/8705

Tarifbegrenzung; Gewerbliche Einkünfte; Entlastungsbetrag; Veräußerungsgewinn; Steuersatz; Abzug - Abzug des Tarifentlastungsbetrags für gewerbliche Einkünfte erst nach Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes

Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ist der Tarifentlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte nicht bereits bei der Ermittlung des zu halbierenden durchschnittlichen Steuersatzes, sondern erst nachrangig von der sich ergebenden tariflichen Einkommensteuer abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 6 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32c ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde durch zuletzt am 15.7.2002 geänderten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid für das Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes aus der Veräußerung von Kommanditanteilen.

Der Kläger war an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt. Aus der Veräußerung seiner Kommanditbeteiligung erzielte er im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn.