LAG Hamm - Urteil vom 03.04.2008
17 Sa 2055/07
Normen:
BGB § 362 § 611 Abs. 1 § 613 a Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 5 ; MTV Ang-VBGK § 2 Nr. 1, 3 § 3 Abs. 4 ; BG-AT § 33 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 766/07

Tarifliche Ansprüche nach Betriebsübergang aufgrund einer vor der Schuldrechtreform vereinbarten Verweisungsklausel - statische Weitergeltung des berufsgenossenschaftlichen Angestelltentarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 2055/07

DRsp Nr. 2008/14340

Tarifliche Ansprüche nach Betriebsübergang aufgrund einer vor der Schuldrechtreform vereinbarten Verweisungsklausel - statische Weitergeltung des berufsgenossenschaftlichen Angestelltentarifvertrages

1. Für die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 vereinbart wurde, gilt die Auslegungsregel, dass die dynamische Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede zu beurteilen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit tarifgebundenen Beschäftigten bezweckt; die Klausel führt damit zur vertraglichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt, wie er für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt, wobei die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflichen Arbeitsbedingungen endet, wenn die Bindung auch für den Arbeitgeber endet.