LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.02.2005
4 TaBV 2/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, 2, 3, 4 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 ; ERTV TSI § 10 ; TV SR TSI § 54 Abs. 1 ; UmwG § 2 Abs. 1 Ziff. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 S. 1 § 613 a Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 173/03

Tarifpluralität bei Verschmelzung von Unternehmen im Wege der Aufnahme - Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung von Arbeitnehmern

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/04

DRsp Nr. 2005/11259

Tarifpluralität bei Verschmelzung von Unternehmen im Wege der Aufnahme - Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung von Arbeitnehmern

1. Auch im Fall der Verschmelzung im Wege der Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über; der Firmentarifvertrag wirkt daher kollektiv fort, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet daneben keine Anwendung.2. Tarifpluralität ist nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Haustarifvertrag Anwendung findet, an den die Arbeitgeberin aufgrund der Verschmelzung gebunden ist.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, 2, 3, 4 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 ; ERTV TSI § 10 ; TV SR TSI § 54 Abs. 1 ; UmwG § 2 Abs. 1 Ziff. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 S. 1 § 613 a Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der im Betrieb L. beschäftigten Arbeitnehmer der Antragstellerin.