FG Hamburg - Urteil vom 01.02.2021
6 K 182/19
Normen:
KStG § 27; KStG § 28;

Tatsächlich geleisteter Zufluss von Einlagen bei der empfangenden Körperschaft

FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 6 K 182/19

DRsp Nr. 2022/7619

Tatsächlich geleisteter Zufluss von Einlagen bei der empfangenden Körperschaft

1. Durch § 27 Abs. 1 KStG werden nur solche Einlagen erfasst, die auch tatsächlich geleistet worden sind. Erforderlich ist danach der Zufluss der Einlage bei der empfangenden Körperschaft.2. Bei Zinszahlungen auf einen Darlehensvertrag ist die Zuordnung zu einer bestimmten Fälligkeit der Zahlungen nicht erforderlich, soweit klar ersichtlich ist, dass die Zinsen im Rahmen des Darlehensvertrages geleistet wurden.

Normenkette:

KStG § 27; KStG § 28;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre 2008 bis 2011 wegen verdeckter Einlagen.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Ihre Anteile erwarb Herr Dr. A treuhänderisch für Herrn B.

Herr C verpflichtete sich mit notariell beurkundetem Treuhandvertrag vom ... 2008, sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin zu erwerben und diese treuhänderisch für die D GbR (D-GbR) zu halten. Mit dem Erwerb der Anteile an der Klägerin sollten auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einer noch abzuschließenden notariellen Vereinbarung zwischen Herrn B und Herrn Dr. A mit der Klägerin treuhänderisch für die D-GbR gehalten werden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Treuhandvereinbarung (...).

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