Autor: Löbe |
Unter einem Tausch ist die Veräußerung eines Wirtschaftsguts gegen ein Entgelt zu verstehen, das nicht in Geld, sondern in einer anderen Gegenleistung besteht. Auf den Tausch finden nach § 480 BGB die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Dementsprechend ist der Tausch als normaler Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang aufseiten des Übertragenden ein gewinnrealisierender Umsatzakt und aufseiten des Empfangenden ein Anschaffungsgeschäft.
Grundsätzlich führt jedes entgeltliche Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet ist, zu einer Veräußerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein entgeltlicher Erwerb ist also auch im Wege des Tauschs möglich. Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt daher zu einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft und einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft. Auf beiden Vertragsseiten findet somit die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder Bruchteils davon statt. Grundsätzlich kommt es dabei zu einer Gewinnrealisierung. Dies gilt auch dann, wenn es zum Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften kommt.1)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|