FG Hessen - Beschluss vom 15.01.2007
11 V 2554/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5b § 17 ;

Teilwertabschreibung; Firmenwert; Treu und Glauben; Bindungswirkung; Erlass; Sachliche Billigkeit; Wertungswiderspruch - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei fehlerhafter Teilwertberechnung

FG Hessen, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 11 V 2554/06

DRsp Nr. 2007/9117

Teilwertabschreibung; Firmenwert; Treu und Glauben; Bindungswirkung; Erlass; Sachliche Billigkeit; Wertungswiderspruch - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei fehlerhafter Teilwertberechnung

1. Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung sind im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtlich, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. 2. Allerdings können im Billigkeitswege Wertungswidersprüche beseitigt werden, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt einzelner steuerrechtlicher Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber, in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt. 3. Die gewinnwirksame Korrektur eines fehlerhaften Wertansatzes vom Beteiligten ohne Vornahme einer steuermindernden Teilwertabschreibung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die fehlerhafte Wertermittlung zunächst nicht steuerlich relevant geworden ist und erst später zu einen Steuerminderung führt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5b § 17 ;

Tatbestand: