Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/27 Gewillkürte Erbfolge 4/27.2 Verfügungen von Todes wegen |
Testamente |
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Das Gesetz kennt ordentliche und außerordentliche Testamente. Außerordentliche Testamente sind die Nottestamente nach §§ 2249 ff. BGB, die in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen und aus diesem Grunde nachfolgend nicht weiter behandelt werden. Ordentliche Testamente sind das eigenhändige (unten Teil „Eigenhändiges Testament“) und das öffentliche Testament (unten Teil „Öffentliches Testament“). Beide kennen als Sonderform das gemeinschaftliche Testament (unten Teil „Gemeinschaftliches Testament“). Das Verhältnis der Formen zueinander ist gleichwertig, da in jeder dieser Formen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können. Auch kann der Widerruf eines Testaments, der nach §§ 2253, 2254 BGB durch Testament erfolgt, ebenfalls in jeder Form erfolgen. So kann beispielsweise auch ein öffentliches Testament durch ein eigenhändiges Testament oder durch ein Nottestament widerrufen werden.
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