Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 729 Abs. 2, 727 ZPO zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet.
Nach dem maßgebenden Sachstand zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (dazu Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 732 RdNr. 7) hat die Rechtspflegerin im Ergebnis zu Recht der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. August 1998 auch zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Erinnerungsführerin als Firmenübernehmerin des Schuldners M. S. gemäß §§ 729 Abs. 2, 727 ZPO erteilt.
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