I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihr Wahlrecht, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln, für das Streitjahr 1994 wirksam ausgeübt hat.
Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 1992 ein Architekturbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bis zum Jahr 1993 einschließlich ermittelte die Klägerin ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung.
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