LAG Hamm - Urteil vom 18.06.2004
10 Sa 187/04
Normen:
BGB § 117 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (2) Ca 174/93 - 04.12.2003,

Übergang des Arbeitverhältnisses infolge Übertragung eines Fuhrparks an Speditionsunternehmen

LAG Hamm, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 187/04

DRsp Nr. 2004/14634

Übergang des Arbeitverhältnisses infolge Übertragung eines Fuhrparks an Speditionsunternehmen

1. Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich; auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt.2. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers von Gesetzes wegen ein; der bisherige Inhaber muss seine wirtschafte Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen, einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben nicht.3. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber verantwortlich ist; verantwortlich ist dabei die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsüberganges.

Der am 05.05.1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 17.05.1989 ist er bei der Beklagten, die seinerzeit einen Fuhrpark mit ca. 60 Fahrern unterhielt, als Kraftfahrer tätig. Zuletzt verdiente der Kläger, der Produkte der S2xxx-Gruppe transportierte, monatlich 4.800,00 DM brutto.