FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2010
15 K 2593/09 F
Normen:
UmwStG i.d.F. des StSenkG § 4 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1011

Übernahmeverlust bei Umwandlung einer GmbH in GbR; Übernahmeverlust; Umwandlung; GmbH; GbR; Objektives Nettoprinzip; Typisierende Regelung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 15 K 2593/09 F

DRsp Nr. 2010/12573

Übernahmeverlust bei Umwandlung einer GmbH in GbR; Übernahmeverlust; Umwandlung; GmbH; GbR; Objektives Nettoprinzip; Typisierende Regelung

1. Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 6 UmwStG durch das StSenkG, die die Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes bei der Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft nicht mehr zulässt und damit dem sog. step-up-Modell (Aktivieren bzw. Aufstocken abschreibungsfähiger Bilanzansätze i.R. der Personengesellschaft) den Boden entzogen hat, hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit bewegt. 2. Die Sicherstellung einer "Einmalbesteuerung" der stillen Reserven durch die typisierende und vereinfachende Wirkung dieser Vorschrift rechtfertigt auch Ausnahmen vom objektiven Nettoprinzip durch "überschießende" Ergebnisse im Einzelfall (Eineinhalbfachbesteuerung), wenn der Stpfl. dem mittels Wahl alternativer Gestaltungen ausweichen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG i.d.F. des StSenkG § 4 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe