FG Köln - Urteil vom 20.03.2008
15 K 2852/01
Normen:
UmwStG § 2 ; UmwStG § 4 Abs. 4 ; UmwStG § 5 Abs. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 8 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2e ; EStG § 17 ; DBA Schweiz Art. 13 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1187

Übernahmeverlust nach formwechselnder Umwandlung

FG Köln, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 15 K 2852/01

DRsp Nr. 2008/11601

Übernahmeverlust nach formwechselnder Umwandlung

1. Für die Frage der Anteilsqualifikation als betrieblich oder privat vermag die Fiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG die vorrangigen DBA-Regeln nicht auszuhebeln. 2. Der Verweis in § 5 Abs. 2 UmwStG 1995 auf § 17 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung.

Normenkette:

UmwStG § 2 ; UmwStG § 4 Abs. 4 ; UmwStG § 5 Abs. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 8 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2e ; EStG § 17 ; DBA Schweiz Art. 13 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten, die nach Auffassung der Klägerin im Rahmen der Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft entstanden sind.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der H - AG & Co KG (nachfolgend: KG).

Die KG ist durch Rechtsformwechsel der H - GmbH, Köln (nachfolgend: GmbH) zum 01. Dezember 1994 entstanden. Sie hielt ein Stammkapital von 1.000.000,- DM, das von den Kommanditisten Herr T (nachfolgend: Kommanditist 1) mit 75 % und der C - GmbH & Co KG (nachfolgend: Kommanditist 2) zu 25 % gehalten wurde. Der Kommanditist 1 ist beschränkt steuerpflichtig, da er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die Beteiligungsverhältnisse entsprachen denen bei der GmbH, die jedoch nur ein Stammkapital von 600.000,- DM hatte.