Überschusseinkünfte

Autor: Löbe

Ein einzelner Erbe tritt aufgrund der Universalsukzession nach §  1922 BGB in die Rechtsposition des Erblassers ein. Da er die Werte "ohne Gegenleistung" erhält, führt er die Wertansätze des Rechtsvorgängers fort (§  11d Abs.  1 EStDV). Bis zum Erbfall sind die Einkünfte dem Erblasser, danach dem Erben zuzurechnen.

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Sie wird von der Finanzverwaltung bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§  39 Abs.  2 Nr. 2 AO) behandelt, obwohl es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt.1) Einkünfte werden ausschließlich in Form von Überschusseinkünften erzielt.