FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2008
17 K 846/06 F
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a;

Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters; Befristete Vermögensnutzung; Fremdfinanzierung; Finanzierungskonzept; Feststellungslast; Nachträgliche Umfinanzierung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 17 K 846/06 F

DRsp Nr. 2009/22819

Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters; Befristete Vermögensnutzung; Fremdfinanzierung; Finanzierungskonzept; Feststellungslast; Nachträgliche Umfinanzierung

1. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sprechen eine von Anfang an befristete Vermögensnutzung (hier 15 Jahre) in Verbindung mit einer überwiegenden (> 50%) Anteilsfinanzierung des Gesellschafters ohne ein dahinter stehendes Finanzierungskonzept, das eine Kompensation zunächst negativer Einkünfte erwarten ließe, gegen die erforderliche Überschusserzielungsabsicht auf der Ebene dieses Gesellschafters. 2. In diesem Fall kann die Überschusserzielungsabsicht des Gesellschafters nicht typisierend unterstellt werden. 3. Eine erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vorgenommene und nicht nachweislich bereits vorab geplante Umfinanzierung ist für die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht im Streitzeitraum nicht erheblich.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat.