FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2007
1 K 298/01
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 45 Abs. 1 S. 1 § 38 ; UmwG § 123 Abs. 1 ; DMBilG § 1 Abs. 5 § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1390

Übertragende Umwandlung einer LPG; Ausübung des Rückbezugswahlrechts als rückwirkendes Ereignis; Keine Überprüfung der Bilanzansätze der LPG

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 1 K 298/01

DRsp Nr. 2007/9164

Übertragende Umwandlung einer LPG; Ausübung des Rückbezugswahlrechts als rückwirkendes Ereignis; Keine Überprüfung der Bilanzansätze der LPG

1. § 4 Abs. 1 DMBilG gehört weder seinem Wortlaut noch seiner systematischen Stellung nach zu den in §§ 1 Abs. 5, 4 Abs. 3 DMBilG genannten Rückbezugsvoraussetzungen (entgegen FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.9.1998, 1 K 224/97 und Sächsisches FG, Urteil v. 21.11.2000, 6 K 1029/96). Auch der Sinn und Zweck der betreffenden Normen verbietet keineswegs, zwischen den allgemeinen Anforderungen an die DM-Eröffnungsbilanz einschließlich der Aufstellungsfrist und den speziellen Voraussetzungen für die Wahl des Rückbezuges zu unterscheiden. 2. Üben die durch übertragende Umwandlung aus einer LPG hervorgegangenen Körperschaften ihr Rückbezugswahlrecht nach § 1 Abs. 5 DMBilG aus, so stellt die Wahlrechtsausübung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das die Steuerpflicht der Gesellschaften bereits im Rückbezugszeitpunkt entstehen lässt.