FG Saarland - Urteil vom 24.05.2005
1 K 25/01
Normen:
EStG 1990 § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1 S. 1 ; EStG 1990 § 17 Abs. 2 ;

Übertragung einer GmbH-Beteiligung zwischen nahen Angehörigen für 0 DM; Veräußerungsverlust; Einkommensteuer 1994

FG Saarland, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 25/01

DRsp Nr. 2005/10239

Übertragung einer GmbH-Beteiligung zwischen nahen Angehörigen für 0 DM; Veräußerungsverlust; Einkommensteuer 1994

1. Die Übertragung objektiv wertloser Kapitalgesellschaftsanteile auf einen nahen Angehörigen für 0 DM ist nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart und durchgeführt worden, wenn weder ein Vermögensstatus erstellt wurde, aus dem die exakte Vermögenslage der GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar wäre, noch Absprachen über verbleibende Risiken (z.B. Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung die Vorjahre betreffend) und die verdeckten Werte der Gesellschaft, insbesondere den Verlustvortrag, getroffen worden sind. 2. Bei einer solchen Anteilsübertragung handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Es liegt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG vor, das beim Übertragenden zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust führen könnte.

Normenkette:

EStG 1990 § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; EStG 1990 § 17 Abs. 1 S. 1 ; EStG 1990 § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand: