FG Münster - Urteil vom 25.04.2001
8 K 4427/98 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 13 Abs. 1 ; BewG § 13 Abs. 1 S 1; EStG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1275

Übertragung eines Gewerbebetriebs gegen Zahlung einer Zeitrente (wiederkehrende Bezüge); Berechnung der Freibetragsgrenze des § 16 Abs. 4 EStG unter Einbeziehung der wiederkehrenden Bezüge

FG Münster, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 8 K 4427/98 E

DRsp Nr. 2001/11113

Übertragung eines Gewerbebetriebs gegen Zahlung einer Zeitrente (wiederkehrende Bezüge); Berechnung der Freibetragsgrenze des § 16 Abs. 4 EStG unter Einbeziehung der wiederkehrenden Bezüge

1) Werden sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens, der Kundenstamm, die Geschäftsbeziehungen und alle Forderungen eines gewerblichen Betriebs (hier: Zahnwaren - Großhandel) übertragen, ist es für die Bewertung dieses Vorgangs als Betriebsveräußerung unerheblich, dass die Veräußerin von der Erwerberin als Gegenleistung (u.a.) laufende, als Zeitrente bezeichnete monatliche Zahlungen erhält und dass sie diese als nachträgliche gewerbliche Einkünfte i.S. der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 2 EStG erzielt. 2) Wird neben wiederkehrenden Bezügen als Gegenleistung für die Übertragung des Betriebs ein fester Entgeltanteil, der auch in der Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten bestehen kann, gezahlt, kann hinsichtlich dieses festen Entgeltanteils bereits im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung ein Veräußerungsgewinn entstehen, obwohl der Veräußerer durch seine Wahl, die wiederkehrenden Bezüge als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu besteuern, nicht alle stillen Reserven gleichzeitig realisiert.