LAG Chemnitz - Urteil vom 10.02.2010
5 Sa 65/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6; PostUmwG § 2 Abs. 1; PostPersR § 21 Abs. 1; PostPersR § 23 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2702/08

Umfang der dynamischen Bezugnahme auf den TV Ang-O bei Mitarbeitern der vormaligen Deutschen Bundespost; Folgen des Fehlens eines Widerspruchs zum Betriebsübergang

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 65/09

DRsp Nr. 2010/21076

Umfang der dynamischen Bezugnahme auf den TV Ang-O bei Mitarbeitern der vormaligen Deutschen Bundespost; Folgen des Fehlens eines Widerspruchs zum Betriebsübergang

1. Es handelt sich um eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass ein Tarifvertrag (hier: TV Ang-O) und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten des Unternehmens (hier: vormals Deutsche Bundespost) im Beitrittsgebiet in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart gelten. 2. a) Die ergänzende Auslegung ergibt, dass nach der Umwandlung der Deutschen Bundespost in die Deutsche Post AG die Tarifverträge der Deutschen Post AG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. b) Sie ergibt hingegen nicht, dass sie als große dynamische Verweisungsklausel auszulegen ist, die als Tarifwechselklausel weitergehend auch eine Bezugnahme auf die Firmentarifverträge der Tochtergesellschaften im Konzern der Deutschen Post AG einbezieht. 3. Fehlt der Widerspruch zum Betriebsübergang folgt daraus nicht, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen kann, dass der Arbeitnehmer die ihm mitgeteilten Arbeitsbedingungen hinnimmt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.12.2008 - 4 Ca 2702/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.