I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1994 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Autohaus X-GmbH (GmbH).
Die GmbH betrieb ihr Unternehmen auf einem Grundstück, das ihr vom Kläger seit 1979 vermietet worden war. Zwischen dem Kläger und der GmbH bestand deshalb eine Betriebsaufspaltung.
Mit Vertrag vom 22. August 1995 wurde die GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 auf das bisherige Besitzunternehmen verschmolzen. Im Zuge dieser Verschmelzung führte das aufnehmende Einzelunternehmen die Buchwerte der GmbH fort.
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