BFH - Beschluss vom 11.03.2015
V B 83/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 852
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1308/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenBegriff der Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen V B 83/14

DRsp Nr. 2015/6466

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Begriff der Überraschungsentscheidung

1. NV: Eine schuldhafte Beweisvereitelung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter einen Gegenstand vernichtet oder vernichten lässt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Prozessgegner auf sonstige Weise die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht. 2. NV: Eine solche schuldhafte Beweisvereitelung kann zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast führen.

Hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren behauptet, rechtzeitig Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid eingelegt zu haben und insoweit auf ein als Anlage K1 beigefügtes Schriftstück Bezug genommen, so stellt es sich als gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Finanzgericht die Klage mit der Begründung abweist, das in Bezug genommene Schriftstück sei der Klage nicht beigefügt gewesen, ohne den Kläger zuvor hierauf hingewiesen zu haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Juni 2014 6 K 1308/13 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe