BFH - Urteil vom 30.09.2010
III R 39/08
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 171 Abs. 8 S. 2; AO § 351; AO § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 102; GeschOBT § 81 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 249/07

Umfang und inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks mit dem Hinweis auf die Besteuerungsgrundlage; Änderung einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) bei verfassungskonformer Auslegung einer Norm sowie Auswirkungen auf den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz des Steuerpflichtigen; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Sachdienlichkeit einer Teileinspruchsentscheidung sowie deren Bestimmtheit i.R.e. Besteuerungsgrundlage; Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 unter Berücksichtigung eines Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 S. 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (GeschOBT)

BFH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen III R 39/08

DRsp Nr. 2010/20473

Umfang und inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks mit dem Hinweis auf die Besteuerungsgrundlage; Änderung einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) bei verfassungskonformer Auslegung einer Norm sowie Auswirkungen auf den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz des Steuerpflichtigen; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Sachdienlichkeit einer Teileinspruchsentscheidung sowie deren Bestimmtheit i.R.e. Besteuerungsgrundlage; Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 unter Berücksichtigung eines Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 S. 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (GeschOBT)

1. Ein Vorläufigkeitsvermerk, der auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO und auf die Besteuerungsgrundlage hinweist, hinsichtlich derer die Steuer vorläufig festgesetzt wird, ist inhaltlich nach Grund und Umfang hinreichend bestimmt. Es ist nicht erforderlich, die betragsmäßige Auswirkung der vorläufigen Festsetzung anzugeben und die anhängigen Musterverfahren nach Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen.