Autor: Janz |
Die Umsätze im Rahmen einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer i.S.d. UStG für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt nach dem UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb (Teilbetrieb) im Ganzen übertragen wird (Näheres regelt Abschn. 1.5 UStAE). Hierfür spielt die Entgeltlichkeit keine Rolle, eine unentgeltliche Übertragung z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist somit ebenfalls als Geschäftsveräußerung im Ganzen einzustufen. § 1 Abs. 1a UStG erfasst auch die unentgeltlichen Geschäftsveräußerungen im Ganzen, sodass eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG entfällt.
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