Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten bei der vorweggenommenen Erbfolge

Autor: Löbe

Bei der vorweggenommenen Erbfolge ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob die übertragenen Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen des Übergebers gehören, denn hierzu gehört nicht nur das ertragsteuerliche Betriebsvermögen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können erhebliche ungewollte umsatzsteuerrechtliche Folgen eintreten.

Übertragung von Kapitalvermögen

Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten sowie das Eigentum an Wertpapieren begründen für sich allein noch nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person, denn die Unterhaltung solcher Konten stellt für sich allein keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne dar.1)

Bei Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit (ähnlich einer Bank) greift die Steuerbefreiung nach §  4 Nr. 8 Buchst. a-e UStG. Daraus folgt der Verlust des Vorsteuerabzugs.

1)

Vgl. BFH, Urt. v. 01.02.1973 - V R 2/70, BStBl II, 172; BFH, Urt. v. 11.10.1973 - V R 14/73, BStBl II 1974, 47; Abschn. 2.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE.

Übertragung von Gesellschaftsanteilen