LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2010
16 Sa 235/10
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; EFZG § 4a; KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 547
AuR 2010, 444
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5878/09

Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsklausel zu Sonderzahlung und Anwesenheitsprämie; Kündigung bei geplantem Inhaberwechsel in Kleinbetrieb

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 235/10

DRsp Nr. 2010/13775

Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsklausel zu Sonderzahlung und Anwesenheitsprämie; Kündigung bei geplantem Inhaberwechsel in Kleinbetrieb

1. Eine Klausel, die eine Sonderzahlung (Anwesenheitsprämie) vorsieht und in ihrer konkreten Ausformulierung die Zwecke einer Sonderzahlung und einer zeitanteilig zu gewährenden Anwesenheitsprämie vermengt, ohne hinreichend deutlich zu machen, was wirklich gewollt ist, ist intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 4 a EFZG schließt die Transparenzkontrolle nicht aus. 2. Eine Stichtagsregelung, die vorsieht, dass Voraussetzung für eine Anwesenheitsprämie das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ist, benachteiligt den Arbeitnehmer jedenfalls im Kleinbetrieb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Klausel ermöglicht es dem Arbeitgeber, nachdem die Verhaltenssteuerung des Arbeitnehmers erreicht wurde, eine zugleich zeitanteilig versprochene Anwesenheitsprämie dem Arbeitnehmer einseitig und voraussetzungslos zu entziehen. § 4a EFZG führt nicht dazu, dass jedwede Kombination von Sonderzahlung und Anwesenheitsprämie zulässig ist.

Tenor

1.