LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2007
7 (11) Sa 783/06
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 1, 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 3 Ca 143/06 lev - 17.05.2006,

Unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang bei fehlerhafter Unterrichtung über haftungsrechtliche Folgen - Begrenzung des Widerspruchsrechts allein durch Verwirkung - kein Verzicht auf Widerspruchsrecht durch Vertragsfortführung und gerichtlichen Beendigungsvergleichs mit dem Betriebserwerber - rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrecht nach den Umständen des Einzelfalls

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 7 (11) Sa 783/06

DRsp Nr. 2007/14291

Unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang bei fehlerhafter Unterrichtung über haftungsrechtliche Folgen - Begrenzung des Widerspruchsrechts allein durch Verwirkung - kein Verzicht auf Widerspruchsrecht durch Vertragsfortführung und gerichtlichen Beendigungsvergleichs mit dem Betriebserwerber - rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrecht nach den Umständen des Einzelfalls

»1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.