LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2010
6 Sa 1438/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a; BNotO § 1; BNotO § 2; BNotO § 39 Abs. 2 S. 1; BNotO § 47; BNotO § 56 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2562/09

Unbegründete Beschäftigungsklage einer Notariatsangestellten bei Abberufung des Notars

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1438/09

DRsp Nr. 2010/19265

Unbegründete Beschäftigungsklage einer Notariatsangestellten bei Abberufung des Notars

1. Die Bestellung eines neuen Notars zur hauptberuflichen Amtsausführung führt auch dann nicht zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB, wenn der neue Notar die Kanzlei und das Personal eines aus dem Amt entlassenen Notars übernimmt. 2. Gemäß § 56 Abs. 4 BNotO kann ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO) nicht zweckmäßig erscheint und der Notar vorläufig seines Amtes enthoben ist; die Tätigkeit eines Notariatsverwalters stellt ebenso wie die Tätigkeit des abberufenen Notars eine eigenständige notarielle Tätigkeit dar und begründet die Wahrnehmung eines eigenen Amtes. 3. Allein die Tatsache, dass für die Notariatsangestellte der Eindruck entstanden ist, dass sie nur aus bestimmten (und für sie nicht nachvollziehbaren) Gründen nicht weiter beschäftigt worden ist, rechtfertigt nicht die Begründung einer übergesetzlichen Anspruchsgrundlage.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.10.2009 - 1 Ca 2562/09 v - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a; BNotO § 1; BNotO § 2; BNotO § 39 Abs. 2 S. 1; BNotO § 47; BNotO § 56 Abs. 4;

Tatbestand