LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2007
6 Sa 849/06
Normen:
BGB § 613 a Abs. 5 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 19 Ca 6709/05 u.a. - 02.02.2006,

Unbegründete Feststellungsklage gegen Betriebsveräußerer bei verspätetem Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu fehlerhafter Unterrichtung über wirtschaftliche Folgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 849/06

DRsp Nr. 2007/14309

Unbegründete Feststellungsklage gegen Betriebsveräußerer bei verspätetem Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu fehlerhafter Unterrichtung über wirtschaftliche Folgen

1. Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung; die erteilten Informationen müssen zutreffend sein. 2. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden; der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig.3. Entspricht eine Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen; hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet.4. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 5 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 01. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.