I.
Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil vom 07. April 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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