Autor: Löbe |
Ein Gesellschafter kann grundsätzlich nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen verfügen. Dies ergibt sich aus dem den Personengesellschaften immanenten Vertrauensprinzip. Hieraus erklärt sich auch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Übertragung der Gesellschafterstellung nicht kennt. Daher führt grundsätzlich jede Veränderung im Gesellschafterbestand der Gesellschaft zu deren Auflösung. Die von Gesetzes wegen vorgesehene Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist jedoch durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung vermeidbar. Dies erfolgt durch eine Klausel, nach der die Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters mit den verbleibenden oder einem neu eintretenden Gesellschafter fortgesetzt wird (§ 736 BGB).1)
Für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen sind die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen durch den Gesellschaftsvertrag oder einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffen. Dies gilt auch für eine lebzeitige unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen.
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