BFH - Urteil vom 27.04.2005
II R 61/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a § 6 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1892
BFH/NV 2005, 1716
BFHE 210, 56
BStBl II 2005, 649
DB 2005, 1775
DStR 2005, 1438
GmbHR 2005, 1509
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 248/02

Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG zivilrechtlich zu beurteilen; entsprechende Anwendbarkeit der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG; Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II R 61/03

DRsp Nr. 2005/11864

Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG zivilrechtlich zu beurteilen; entsprechende Anwendbarkeit der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG; Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft

»1. Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich unmittelbar i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn ein Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der Gesellschaft übergeht. 2. § 6 Abs. 3 GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG jedenfalls bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese Änderung in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an. 3. Befindet sich unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG auf den Altgesellschafter abzustellen.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a § 6 Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe: