AG Menden, vom 18.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 288/94
Unterhaltsvollstreckung durch Kind - Rechtsnachfolgeklausel - Doppelvollstreckung - Rechtsschutzinteresse
OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 7 WF 132/00
DRsp Nr. 2001/3550
Unterhaltsvollstreckung durch Kind - Rechtsnachfolgeklausel - Doppelvollstreckung - Rechtsschutzinteresse
1. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes, der in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3BGB einen Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt erwirkt hat, auch nach der Scheidung noch berechtigt ist, eine Klauselerteilung auf sich selbst zu erwirken, so lange das Kind noch minderjährig ist, schließt nicht das Recht des Kindes aus, die Vollstreckung als materiell berechtigter Gläubiger selbst zu betreiben und deshalb eine Rechtsnachfolgeklausel zu beantragen.2. Auch wenn es sich bei dieser Konstellation nicht um eine Rechtsnachfolge im engeren Sinne handelt, kann das Kind als Nachfolger in den Vollstreckungsanspruch angesehen werden, so dass grundsätzlich eine Klauselerteilung nach § 727ZPO für zulässig zu erachten ist.3. Wegen der Gefahr einer Doppelvollstreckung ist grundsätzlich die Anhörung des Schuldners nach § 730ZPO erforderlich. Auch kann sich die Frage stellen, ob und inwieweit das Kind für eine solche Nachfolgeklausel ein besonders dargelegtes Rechtsschutzinteresse hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.