OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2000
7 WF 132/00
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 727 § 730 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1590
InVo 2001, 257
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 18.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 288/94

Unterhaltsvollstreckung durch Kind - Rechtsnachfolgeklausel - Doppelvollstreckung - Rechtsschutzinteresse

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 7 WF 132/00

DRsp Nr. 2001/3550

Unterhaltsvollstreckung durch Kind - Rechtsnachfolgeklausel - Doppelvollstreckung - Rechtsschutzinteresse

1. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes, der in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB einen Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt erwirkt hat, auch nach der Scheidung noch berechtigt ist, eine Klauselerteilung auf sich selbst zu erwirken, so lange das Kind noch minderjährig ist, schließt nicht das Recht des Kindes aus, die Vollstreckung als materiell berechtigter Gläubiger selbst zu betreiben und deshalb eine Rechtsnachfolgeklausel zu beantragen.2. Auch wenn es sich bei dieser Konstellation nicht um eine Rechtsnachfolge im engeren Sinne handelt, kann das Kind als Nachfolger in den Vollstreckungsanspruch angesehen werden, so dass grundsätzlich eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO für zulässig zu erachten ist.3. Wegen der Gefahr einer Doppelvollstreckung ist grundsätzlich die Anhörung des Schuldners nach § 730 ZPO erforderlich. Auch kann sich die Frage stellen, ob und inwieweit das Kind für eine solche Nachfolgeklausel ein besonders dargelegtes Rechtsschutzinteresse hat.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 727 § 730 ;

Gründe: