Unternehmen im Erbfall

Autor: Löbe

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§  1922 Abs.  1 BGB). Es liegt insoweit Gesamtrechtsnachfolge vor, der oder die Erben treten nach der Rechtsprechung des BFH sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein.1)

Ausgenommen davon sind aber die höchstpersönlichen Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpften Umstände. Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiellrechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden.

Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. Er trägt die zivilrechtlichen und steuerlichen Pflichten aufgrund des UStG (z.B. Rechnungsausstellung, Steueranmeldung mit Selbstberechnung der Steuer und Abführung der Steuer nach Vorsteuerabzug).

Nichtvererblichkeit der Unternehmereigenschaft