Autor: Ott |
Personengesellschaften in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG müssen unter bestimmten Voraussetzungen die durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.20131) geschaffene Vorschrift des § 50i EStG2) beachten, wenn z.B. eine Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder im Betriebsvermögen enthaltenen Anteilen i.S.d. § 17 EStG geplant ist und diese vorgenannten Wirtschaftsgüter (§-50i-Wirtschaftsgüter)
vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG (gewerblich geprägte oder infizierte Personengesellschaft) übertragen oder überführt worden sind und |
eine Besteuerung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Übertragung und Überführung unterblieben ist. |
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